Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

Ob die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch oder eine Sterilisation übernehmen, orientiert sich an den Definitionen des § 218 StGB (Strafgesetzbuch), wonach rechtswidrige Eingriffe von der Kostenübernahme ausgeschlossen sind. 

Schwangerschaftsabbruch

Die gesetzliche Krankenkasse leistet nur dann für alle anfallenden Maßnahmen und für mögliche Folgen, wenn der Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig ist. Eine Schwangerschaftskonfliktberatung ist die Voraussetzung dafür, dass ein Schwangerschaftsabbruch nicht strafrechtlich verfolgt wird.  

Nicht rechtswidrig ist ein Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen bestimmter Indikationen vorliegen, die von einem Arzt festgestellt wurden. Differenziert wird zwischen der medizinischen und der kriminologischen Indikation. Die medizinische Indikation setzt eine Gefahr für das Leben der Schwangeren durch die Schwangerschaft voraus und ist auch nach der zwölften Woche noch möglich. Die kriminologische Indikation erlaubt den Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen nach einem an der Frau begangenen Sexualdelikt.

Sterilisation

Seit der Gesundheitsreform 2004 gelten für die Sterilisation neue Bestimmungen. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse ist danach nur noch in Ausnahmefällen möglich, nämlich bei Vorliegen einer "medizinischen Notwendigkeit". Liegt diese Voraussetzung nicht vor und dient die Sterilisation der persönlichen Lebensplanung, müssen die Kosten für die Sterilisation vom Versicherten aus eigener Tasche bezahlt werden. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine medizinisch indizierte Sterilisation vorliegen, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse nicht alle anfallenden Kosten.

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