Beitragsbemessungsgrenze – GKV Studenten
Studierende, die nicht mehr von der beitragsfreien Familienversicherung ihrer Eltern oder ihres Ehepartners in der GKV profitieren können, stehen vor verschiedenen Möglichkeiten. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind einheitlich festgelegt, jedoch abhängig von der gewählten Versicherungsform in der GKV und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
Bedeutung der Beitragsbemessungsgrenze
In der GKV wird die Höhe der zu entrichtenden Beiträge durch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Grundsätzlich wird diese Grenze jedes Jahr per Rechtsverordnung an den durchschnittlichen Bruttolohn der Versicherten angepasst. Für Studierende gelten jedoch spezielle Regelungen.
Beitragsbemessungsgrenze ist nicht Versicherungspflichtgrenze
Was früher identisch war, erfordert heute eine deutliche Unterscheidung: Im vorherigen Text behandeln wir die Beitragsbemessungsgrenze, die die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung begrenzt. Hingegen beschreibt die Versicherungspflichtgrenze die Einkommensschwelle, bei deren Erreichen auch Angestellte in die private Krankenversicherung eintreten können.
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Die Unterschiede der Beitragsbemessungsgrenzen in der GKV
Als Grundlage zur Berechnung der Beiträge für die bis zum Überschreiten des 30. Lebensjahres oder des 14. Fachsemester mögliche gesetzliche Krankenversicherung der Studenten (KVdS) dient nicht der individuell erzielte Verdienst, sondern der sich aus einem Grundbedarf und einer Wohnpauschale zusammensetzende Bedarfssatz nach § 13 BAföG. Hierauf bezogen beläuft sich der zu leistende Beitrag auf einen reduzierten Satz in Höhe von 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes von derzeit 14,6 Prozent - also 10,22 Prozent. Dies entspricht bei dem aktuell gültigen BAföG-Bedarfssatz von 649 Euro pro Monat 66,33 Euro. Hinzu kommt nicht nur der von den Kassen individuell erhobene Zusatzbeitrag (0,3 bis 1,7 Prozent monatlich), sondern auch der Beitrag zur Pflegeversicherung. Dieser liegt seit dem 01.01.2019 bei 3,3 Prozent (21,42 Euro) für kinderlose Studenten mit einem Alter von mindestens 23 Jahren und 3,05 Prozent (19,79) Euro für alle anderen Studierenden.
Für Studierende mit mehr als 14 Fachsemestern oder vollendetem 30. Lebensjahr gilt als freiwillige Mitglieder der GKV eine andere Beitragsbemessungsgrenze. Im Rahmen der Berechnung kommt es zwar maßgeblich auf die eingangs genannte Bezugsgröße - das Lohnniveau der Erwerbstätigen - an, das fiktive Einkommen wird allerdings mit lediglich einem Drittel dieser Größe angesetzt. Diese Regelung greift auch dann, wenn das tatsächlich erzielte Einkommen nachweislich niedriger ist. Im Sinne des § 245 II SGB V sieht die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Ende der KVdS für Studenten zunächst einen Übergangstarif vor. Demnach profitieren Studierende bis zum Abschluss des Studiums, maximal aber für die Dauer von sechs Monaten, weiterhin von einem ermäßigten GKV-Beitragssatz in Höhe von lediglich 10,22 Prozent. Bei der für 2019 geltenden Bezugsgröße von 3.115 Euro im Monat beläuft sich der Beitrag damit zunächst auf 106,12 Euro. Auch hier müssen der monatliche Zusatzbeitrag und der Beitrag zur Pflegeversicherung hinzugerechnet werden. Ist das tatsächlich erzielte Einkommen allerdings größer als das fiktive Mindesteinkommen, wird dieses als Bezugsgröße herangezogen.
Mit dem Ende des Übergangstarifs bleibt für Studenten die reguläre freiwillige gesetzliche Krankenversicherung: Es gilt fortan ein ermäßigter Beitragssatz in Höhe von 14 Prozent auf das im individuellen Fall erzielte Einkommen. Da auch hier die gesetzliche Mindesteinkommensgrenze greift, werden für die gesetzliche Krankenversicherung mindestens 145,37 Euro im Monat fällig - plus kassenspezifischer Zusatzbeitrag und Beitrag zur Pflegeversicherung.
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