Gesetzliche Krankenkasse für Rentner
Wer das Regelrentenalter erreicht und in Rente geht, ist als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse entweder pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert. Die Höhe der Beitragszahlungen variiert zwischen pflichtversicherten und freiwillig versicherten Rentnern.
Pflichtversicherte und freiwillig versicherte Rentner
Bezüglich der Höhe der Beitragszahlungen in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ist zwischen pflichtversicherten und freiwillig versicherten Rentnern zu differenzieren.
- Pflichtversicherte Rentner zahlen in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) Beiträge für Rente, Arbeitseinkommen und Versorgungsbezüge. Dabei unterliegt die gesetzliche Rente dem halben Beitragssatz, während für Versorgungsbezüge der volle Beitragssatz fällig wird. Die andere Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags aus der gesetzlichen Rente wird vom Rentenversicherungsträger getragen, während der Rentner für den von seiner gesetzlichen Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrag in voller Höhe selbst aufkommen muss. Für sonstige Einkünfte, zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Erträge aus Kapitalvermögen, müssen pflichtversicherte Rentner keine Beitragszahlungen in die gesetzliche Krankenversicherung leisten.
- Im Gegensatz dazu unterliegen die Rente und alle Einkünfte neben der Rente bei freiwillig versicherten Rentnern dem vollen Beitragssatz bis zur Beitragsbemessungsgrenze, der vom Versicherten allein zu tragen ist. Es ist jedoch möglich, einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu beantragen, der die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes beträgt, bezogen auf die gesetzliche Rente. Leistungen aus privaten Versicherungen, zum Beispiel aus einer privaten Unfallrente, werden bei freiwillig versicherten Rentnern in die Berechnung einbezogen. Durch zusätzliche Einkünfte neben der gesetzlichen Rente kann sich deshalb der monatliche Beitragssatz erheblich verteuern.
Die Unterscheidung zwischen pflichtversichert und freiwillig versichert ist insoweit irritierend, als es – wie beschrieben – ein Vorteil ist, als Rentner in der KVdR sein zu dürfen. Denn Rentner mit diesem Versicherungsstatus zahlen deutlich geringere Krankenkassenbeiträge als solche, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner sowie für freiwillig Versicherte gilt der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung, der aktuell für alle gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 % liegt. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, dessen Höhe im alleinigen Ermessen der jeweiligen Krankenkasse liegt.
Wer in den Genuss der günstigen KVdR-Beiträge kommt
In den Genuss der vergünstigten Beiträge in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kommt nur ein bestimmter Personenkreis. Dabei ist die KVdR keine eigene Krankenkasse, sondern eine Bezeichnung für einen Status. Wer eine gesetzliche Rente erhält und die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse erfüllt, gilt als in der KVdR pflichtversichert. Da die KVdR einen Status bezeichnet, können Rentner die gesetzliche Krankenkasse, in der sie versichert sein möchten, frei wählen und auch wechseln.
Neurentner werden nur dann als Mitglied in der KVdR aufgenommen, wenn sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu 90 % gesetzlich versichert waren. Diese 9/10-Regel ist in § 5 Abs. 1.11 SGB V (Sozialgesetzbuch fünftes Buch) gesetzlich normiert, bei der es keine Rolle spielt, ob der Versicherte pflichtversichert, freiwillig versichert oder im Rahmen einer Familienversicherung als Familienangehöriger eines Mitglieds in der gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Mit Erwerbsleben ist der Zeitraum gemeint, der zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Antrag auf gesetzliche Rente liegt, einschließlich Berufsausbildung und eine mögliche Selbstständigkeit.
Auch Rentner können die gesetzliche Krankenkasse wechseln
Auch für Rentner kann ein Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse attraktiv sein. Voraussetzung ist, dass die Mindestvertragslaufzeit von achtzehn Monaten mit der aktuellen Krankenkasse abgelaufen ist. Wer vor 2011 einen Wahltarif abgeschlossen hat, ist an eine Vertragslaufzeit von mindestens drei Jahren gebunden. Anderes gilt, wenn ein Sonderkündigungsrecht besteht, zum Beispiel aufgrund einer Erhöhung des Zusatzbeitrags.
Der Wechsel ist möglich, da gesetzliche Krankenkassen dem sogenannten Kontrahierungszwang unterliegen. Das bedeutet, dass eine gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, jeden Antragsteller aufzunehmen. Vorerkrankungen, Alter, Geschlecht und Krankheitsrisiken spielen deshalb bei der Antragstellung keine Rolle. Verwehrt ist die die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse den Rentnern, die bislang in einer privaten Krankenversicherung versichert waren und älter als 55 Jahre sind.