Wie sich der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung zusammensetzt
Die gesetzlichen Krankenkassen sind sogenannte Solidargemeinschaften, die sich über ihre Mitglieder finanzieren. Die Versicherten zahlen, abhängig von ihrer Leistungsfähigkeit, in das System ein. Dem Gemeinschaftsgedanken entsprechend erhalten alle Versicherten die gleichen Leistungen, und zwar unabhängig von der Höhe der geleisteten Beitragszahlungen. Was als Bemessungsgrundlage für den Beitrag in die gesetzliche Krankenversicherung dient, welchen Anteil Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen und welche Bedeutung der kassenindividuelle Zusatzbeitrag hat – das und mehr erfahren Sie hier.
Das beitragspflichtige Einkommen als Berechnungsgrundlage für die gesetzliche Krankenversicherung
Anders als in einer privaten Krankenversicherung spielen in der gesetzlichen Krankenversicherung das Alter, der gesundheitliche Zustand sowie das Gesundheitsrisiko bei der Beitragserhebung keine Rolle. Maßgeblich für die Berechnung der Beitragszahlung in die gesetzliche Krankenversicherung ist das beitragspflichtige Einkommen eines Versicherten. Bei Pflichtversicherten ist es mit dem Bruttoeinkommen identisch, also die Summe aus Arbeitsentgelt, aus Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Beim beitragspflichtigen Einkommen kann es sich auch um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit handeln, um Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten oder Direktversicherungen, Rentenbezüge aus in- und ausländischen Renten – ausgenommen sind Waisenrenten – sowie um Witwenbezüge, Pensionen und Beamtenbezüge.
Anderes gilt für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, bei denen die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betrachtet wird. Das bedeutet, dass alle Einnahmen herangezogen werden, die dem Lebensunterhalt dienen oder ihm dienen könnten. Neben den bereits oben genannten Bezügen sind das auch sonstige Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung, durch Unterhaltszahlungen von einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner erzielte Einkünfte sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen, also Zinsen und Dividenden.
Bei pflichtversicherten Mitgliedern und auch bei freiwillig Versicherten werden die beitragspflichtigen Einkünfte lediglich bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze von 52.200 € im Jahr genauer gesagt bis zu 4.350 € im Monat berücksichtigt.
Der einheitlich geregelte Beitragssatz
Während das beitragspflichtige Einkommen individuell variiert, ist die Höhe des Beitragssatzes einheitlich geregelt. Dieser sogenannte allgemeine Beitragssatz gilt für Pflichtversicherte und für freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld. Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz liegt aktuell bei 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen und ist für alle Versicherten und in allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. An diesem Beitrag beteiligen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen, also mit jeweils 7,3 %. Bei Rentnern wird der Beitrag jeweils zur Hälfte vom Rentner und vom Rentenversicherungsträger geleistet.
Beitragsbefreiung und ermäßigter Beitragssatz
Familienangehörige wie Ehepartner und Kinder können, auch wenn sie nicht über ein eigenes Einkommen verfügen, über die Familienversicherung ebenfalls Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden, ohne dass sie selbst einen Beitrag zahlen müssen. Von der Beitragszahlung befreit sind außerdem Empfänger von Ersatzleistungen und Versorgungsbezügen, zum Beispiel Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Betreuungsgeld, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld und Blindengeld. Auch wenn Wohngeld, Kindergeld und Blindengeld generell nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen, bedeutet das nicht, dass Leistungsbezieher automatisch von Beitragszahlungen befreit sind.
Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und liegt bei 14,0 %. Er gilt insbesondere für Selbstständige, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, für Hausfrauen oder Hausmänner, für Erwerbslose und für Studierende. Bei freiwillig versicherten Rentnern wird der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % lediglich auf die sonstigen Einkünfte angewendet. Das sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte.
Darin unterscheiden sich die Krankenkassenbeiträge: Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag
Zusätzlich zu dem allgemeinen genauer gesagt ermäßigten Beitragssatz können gesetzliche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben, dessen Höhe im Allgemeinen zwischen 0,3 % und 1,8 % variiert. Er kann von jeder gesetzlichen Krankenkasse eigenverantwortlich festgelegt werden und lag im Jahr 2017 bei durchschnittlich 1,1 %. Zum Jahr 2019 haben viele gesetzliche Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag gesenkt, wodurch der durchschnittliche Zusatzbeitrag nun bei 0,9 % liegt.
Bisher war die Regelung, dass die kassenindividuelle Zusatzbeitrag vom Arbeitnehmer allein, also ohne Beteiligung des Arbeitgebers oder des Rentenversicherungsträger, getragen werden musste. Ab 2019 wird der Zusatzbeitrag hälftig von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bzw. den Rentenversicherungsträgern und den Rentnern bezahlt. Somit erhalten Beschäftigten und Rentner eine deutliche finanzielle Entlastung.
Der Zusatzbeitrag wird direkt vom Arbeitgeber an die jeweilige gesetzliche Krankenversicherung abgeführt. In der Familienversicherung mitversicherte Ehepartner oder Kinder zahlen keinen Zusatzbeitrag. Versicherte, die Sozialhilfe oder eine Grundsicherung beziehen, zahlen selbst keinen Zusatzbeitrag. Dieser wird von den zuständigen Ämtern an die jeweilige gesetzliche Krankenversicherung abgeführt.
Dass der Zusatzbeitrag unterschiedlich ausfallen kann, wird als Stärkung des Wettbewerbs unter den gesetzlichen Krankenkassen angesehen. Für Versicherte wichtig zu wissen ist, dass wenn eine gesetzliche Krankenversicherung einen Zusatzbeitrag einführt oder ihn erhöht, besteht die Möglichkeit zu kündigen und die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.