Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Versicherte haben Anspruch auf ärztliche und zahnärztliche Behandlung unter der Voraussetzung, dass diese von einem von den gesetzlichen Krankenkassen zugelassenen Arzt erbracht wird. Die Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Früherkennung, Behandlung und Verhütung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst geeignet und zweckmäßig sind. Fehlt eine kassenärztliche Zulassung, so kann die erbrachte Leistung dem gesetzlich Versicherten nur privatrechlich in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet, dass er die Leistungen aus eigener Tasche bezahlen muss.
Freie Arztwahl
Jeder Versicherte hat das Recht, sich unter allen Ärzten, die über eine kassenärztliche Zulassung verfügen, den Arzt seines Vertrauens auszuwählen.
Praxisgebühr
Die Praxisgebühr bezeichnet eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro, die seit 2004 für Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenbesuche und im kassenärztlichen Notdienst erhoben wurde. Seit dem 1. Januar 2013 ist die Praxisgebühr ersatzlos gestrichen worden.